Pflichten

Im allgemeinen sind die Pflichten des Wirtschaftsprüfers :

  1. die Beachtung der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer.
  2. die Nichtausübung von Tätigkeiten, die unvereinbar mit den Grundsätzen eines Wirtschaftsprüfers sind. Das bedeutet, daß keine Tätigkeit ausgeführt werden darf, die die Einhaltung der Berufspflichten gefährden oder das Ansehen oder die Würde des Berufs des Wirtschaftsprüfers verletzen kann.
  3. Zu berufswürdigem Verhalten ist der Wirtschaftsprüfer, bei Bekanntmachung seiner Tätigkeit und der Übernahme des Auftrags, verpflichtet. Eine Werbung ist nicht gestattet. Wird oder wurde der Mandant von einem anderen Wirtschaftsprüfer betreut, so ist diesem Wirtschaftsprüfer die Beauftragung des Mandanten anzuzeigen.
  4. Wirtschaftführer sind, nach dem Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer, verpflichtet ein Siegel zu benutzen, wenn Sie in Berufseigenschaft, aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Erklärungen abgeben. Wenn Wirtschaftsprüfer in Ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Ergebnisse einer Prüfung abgeben oder Gutachten erstatten, dürfen Sie ein Siegel führen.
  5. Wenn die Möglichkeit einer Befangenheit bei der Auftragsdurchführung besteht oder die Tätigkeit für für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll, dann muss der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit versagen. Unverzüglich hat sich der Wirtschaftsprüfer zu erklären, will er einen Auftrag nicht annehmen. Andernfalls ist er bei einer Verzögerung, die Ihn als schuldhaft zur Last gelegt wird, zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Wirtschaftsprüfer, der selbständig handelt, ist verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren zu versichern.